Recht Transparenzregister: Diese Meldepflichten gelten für Betriebe

Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes haben sich die Meldepflichten für das Transparenzregister geändert.

Screenshot Website Transparenzregister
Screenshot von der Website Transparenzregister

Alle Unternehmen in der Rechtsform der AG, GmbH, UG, KG, OHG oder Stiftung sind jetzt dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Ausgenommen davon sind somit alle Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und eingetragene Vereine. Wirtschaftlich Berechtigte sind Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Das Transparenzregister wird beim Bundesanzeiger Verlag im Auftrag des Bundesfinanzministeriums geführt und greift „von Amts wegen“ – gemäß § 20 Geldwäschegesetz (GwG) – auf die Unternehmensinformationen zu, die in folgenden amtlichen Verzeichnissen hinterlegt sind: Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister und Vereinsregister.

Sind in diesen Verzeichnissen alle notwendigen Informationen in elektronischer Form hinterlegt, besteht für Handwerksbetreibe kein Handlungsbedarf. Denn alle Unternehmen sind automatisch im Transparenzregister aufgeführt und über dieses sind die entsprechenden Dokumente gegebenenfalls abrufbar. Der Grund: Es ist ein Auffangregister. Es springt ein, wenn sich aus anderen Registern nicht ableiten lässt, wer der wirtschaftliche Berechtigte eines Unternehmens ist.

Für Gesellschaften, die ggf. wirtschaftlich Berechtigte nachmelden müssen, gelten folgende Übergangsregelungen: Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) müssen die Meldepflichten bis zum 31. März 2022 erfüllen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaften haben Zeit bis zum 30. Juni 2022. In allen anderen Fällen endet die Übergangsregelung am 31. Dezember 2022. Auch Handwerksbetriebe sind verpflichtet, innerhalb dieser Fristen ihrer Meldepflicht nachzukommen. Dabei müssen sie folgende Daten über die wirtschaftlich Berechtigten mitteilen: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten. Sind sich die gesetzlichen Vertreter nicht sicher, ob in ihrem Fall die Meldepflicht erfüllt ist, steht es ihnen frei, dem Transparenzregister Angaben über ihren oder ihre wirtschaftliche Berechtigten zu machen. Sollten sich also Handwerker unsicher sein, ob sie mit ihrem Betrieb vollständig registriert sind, können sie sich einfach neu ins Transparenzregister eintragen. Sollten Betriebe dadurch doppelt eingetragen sein, entsteht ihnen dadurch kein Nachteil.

Weitere Informationen

Webinare zu diesem Thema:

www.veranstaltungen.bundesanzeiger-verlag.de

www.transparenzregister.de

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