Unterstützung von Eltern während der Coronapandemie

Eine Reihe von Maßnahmen sind auf Bundesebene beschlossen worden, um Eltern zu unterstützen. Davon stellen wir drei vor.

Vater, Kind, Mutter fassen sich an der Hand
Vater, Kind, Mutter fassen sich an der Hand. Foto: pexels/pixabay

1. Ansprüche auf Elterngeld und -zeit

Am 28. Mai 2020 ist das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2020 befristet. Wesentliche Regelungen des Gesetzes sind, dass

  • Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I für die Berechnung von Elterngeld nicht herangezogen werden,
  • Eltern, die in „systemrelevanten“ Berufen arbeiten, ihre Elternzeit verschieben können, um während der Corona-Pandemie auch weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen zu können,
  • Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen, ihren Anspruch nicht verlieren, wenn sie mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bieten laut Gesetzesbegründung die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz), die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie und landesrechtliche Bestimmungen für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Kindernotfallbetreuung.

Die Regelungen zur Bemessung des Elterngeldes und zu Ausnahmen vom Partnerschaftsbonus gelten auch für Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.

2. Notfall-Kinderzuschlag für Eltern mit kurzfristig geringerem Einkommen

Als Reaktion auf die Coronapandemie hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Regelungen für den Kinderzuschlag (KiZ) angepasst. So steht Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld ein Notfall-Kinderzuschlag in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, wenn diese Familien kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung
benötigen.


Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige sowie Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben. Die Regelungen zum Notfall-KiZ gelten befristet bis zum 30. September 2020. Nähere Informationen zu dem Notfallkinderzuschlag sowie Anregungen, wie Arbeitgeber im Betrieb über den Notfall-KiZ informieren können, finden Sie auf der Website des Bundesfamilienministeriums.

Informationen des Bundesfamilienministerium

Das Bundesfamilienministerium bittet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten auf diese neue Leistung hinzuweisen.

3. Verlängerung des Anspruchs auf Entschädigung bei Schul- und Kitaschließung

Das Bundeskabinett eine Verlängerung des Entschädigungsanspruches für Eltern nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Dadurch sollen Eltern finanziell unterstützt werden, denen keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder zur Verfügung stehen und die aus diesem Grund Verdienstausfälle erleiden.

Da mittlerweile Kitas und Schulen zwar teilweise wieder geöffnet sind, aber keine vollständige Kinderbetreuung sichergestellt werden kann, kann die Inanspruchnahme auch tageweise erfolgen.

Bereits Ende März war ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Diese Entschädigungsansprüche werden nun von sechs auf bis zu zehn Wochen pro Elternteil verlängert. Für Alleinerziehende soll der Anspruch bis zu zwanzig Wochen bestehen.

Quelle: ZDH-Rundschreiben