Rechtsnews Urlaubsanspruch reduziert sich bei „Kurzarbeit Null“

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, darf der Arbeitgeber dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs seiner Mitarbeiter berücksichtigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. November 2021 entschieden.

Gebäude des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt
Bundesarbeitsgericht

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, darf der Arbeitgeber dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs seiner Mitarbeiter berücksichtigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. November 2021 entschieden (Az. 9 AZR 225/21).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die an drei Tagen pro Woche als Verkaufshilfe bei ihrem Arbeitgeber tätig war. Bei einer Sechs-Tage-Woche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei der vereinbarten 3-Tage-Woche einem Urlaubsanspruch von 14 Tagen.

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie hatte der Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Arbeitnehmerin an drei Monaten vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und an zwei Monaten insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Aufgrund der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm der Arbeitgeber eine Neuberechnung des Urlaubs vor und bezifferte den Jahresurlaub der Arbeitnehmerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Sie beharrte auf dem Standpunkt, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Der Arbeitgeber sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Das Urteil

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage pro Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Arbeitnehmerin ergab sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die vom Arbeitgeber berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

In einer weiteren Entscheidung hat das BAG festgestellt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (9 AZR 234/21).

(Stand: 2. Dezember 2021)

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