Rechtsnews Urteil: Quarantäne verlängert Urlaubsanspruch nicht

Während eines genehmigten Erholungsurlaubs erhielt eine Arbeitnehmerin eine Quarantäneanordnung aufgrund der Corona-Erkrankung ihres Kindes.

Justizia
Viktor Hanacek

Während eines genehmigten Erholungsurlaubs erhielt eine Arbeitnehmerin eine Quarantäneanordnung aufgrund der Corona-Erkrankung ihres Kindes. Zusätzlich gab die Arbeitnehmerin an, sich aufgrund eines positiven Coronatests für fünf Tage in Isolation befunden zu haben. Allerdings hatte sie keine Krankheitssymptome. Ein ärztlicher Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wurde nicht vorgelegt.

Die Arbeitnehmerin verlangte die fünf Tage, die sie sich aufgrund der behaupteten Erkrankung in Isolation befunden habe, als Urlaubstage vom Arbeitgeber zurück.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil v. 13.12.2021, Az: 2 Sa 488/21) entschied zugunsten des Arbeitgebers.

Begründung

Nicht jede Krankheit führe gleichzeitig zur Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitnehmerin wäre trotz ihrer Erkrankung nicht gehindert gewesen, ihrer Tätigkeit nachzukommen. Der Arbeitnehmerin war es trotz Erkrankung zwar möglich, aber verboten, mit anderen zusammenzuarbeiten. Auf eine Arbeitsleistung im Homeoffice hätte die Quarantäneanordnung keine Auswirkung gehabt, wenn eine solche Arbeit möglich gewesen wäre. Damit stünde die Quarantäneanordnung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerade nicht gleich. Die Anwendung des § 9 des Bundesurlaubsgesetzes sei auch nicht auf andere Sachverhalte auszudehnen. Insbesondere die individuelle Nutzbarkeit des Urlaubs sei kein Kriterium für eine Nachgewährung.

Ergebnis

Eine Quarantäne ohne Arbeitsunfähigkeitsbscheinigung verlängert den Urlaubsanspruch nicht.

Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, so steht es in § 9 des Bundesurlaubsgesetzes. Das Gericht stellte klar, dass mit der Infektion zwar eine Erkrankung, aber nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit vorliege; nicht jede Krankheit führe gleichzeitig zur Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit muss im Einzelfall ärztlich festgestellt werden.