Hinweis der Berater Verpackungsregister muss beachtet werden

Auch Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben und sich noch nicht mit dem Verpackungsgesetz befasst haben, sollten dies zügig nachholen.

Verpackung
Karolina Grabowska/pexels

Seit 2019 mussten sich alle Handwerksunternehmen, die Verpackungen nutzen, ins Verpackungsregister eintragen. Dies betraf auch Betriebe, die Waren an Kunden versenden – auch wenn hierfür gebrauchte Versandkartons genutzt wurden. Die bisher einzige Ausnahme galt für vorbeteiligte Serviceverpackungen. Hierfür musste man sich bisher nicht registrieren. Diese Ausnahme lief zum 30. Juni 2022 aus.

Ausweitung der Registrierungspflicht

Seit dem 1. Juli 2022 ist die Registrierungspflicht nun aber stark ausgeweitet. Bis zum Stichtag mussten nahezu alle Betriebe, die Verpackungen – auch Serviceverpackungen – in Verkehr bringen, ihre Daten eintragen. Ob die Kunden für die Verpackung zahlen ist dabei unerheblich. Betroffen sind vor allem Nahrungsmittelhandwerker aber auch Keramiker, Augenoptiker, Hörakustiker, Reinigungen, Textilgestalter und viele andere.

Noch schnell registieren:

Die Registrierung ist seit Mai 2022 unter

lucid.verpackungsregister.org möglich.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat zudem Informationen zum Verpackungsgesetz zusammengestellt.
Link zu Hinweisen des ZDH


 

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Dipl.-Ing. (FH) Detlef Polzin
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