Praxistipp Was Betriebe bei Referenzfotos beachten sollten

Fotos bieten sich ideal an, um potenziellen Kunden zeigen zu können, welche Dienstleistungen ein Betrieb anbietet. Doch wer diese sogenannten Referenzfotos insbesondere online verwendet, muss viele rechtliche Aspekte beachten. Ein Praxistipp.

Fotograf
Fotograf. Foto: jarmoluk/pixabay

Für Handwerksbetriebe sind Referenzfotos von fertiggestellten Werken eine gute Möglichkeit, potenzielle Kunden auf der eigenen Website oder auf Social-Media-Kanälen über die angebotenen Dienstleistungen zu informieren und mit geleisteter Qualitätsarbeit zu werben. Oft fertigen Betriebe die Fotos selbst an.

Das neue Praxis Recht „Veröffentlichung von Referenzfotos im Internet“ vom Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) bietet einen allgemeinen Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte:

Rechtliche Rahmenbedingungen

Wenn Referenzfotos von eigenen Werken im Internet veröffentlicht werden, müssen verschiedene gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Relevant sind unter anderem die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Gesetze, aus denen sich Schutzrechte Dritter ergeben, wie zum Beispiel das Designgesetz. Dabei kommt es immer auf das konkrete Fotomotiv im Einzelfall an. Es kann zu Konflikten und Rechtstreitigkeiten kommen, wenn Kunden mit der Veröffentlichung der Fotos nicht einverstanden sind oder wenn Schutzrechte Dritter durch die Veröffentlichung der Fotos verletzt werden. Zudem spielt es eine Rolle, wo Referenzfotos der eigenen Werke aufgenommen werden und was auf den Referenzfotos abgebildet ist.

Referenzfotos mit Personenbezug

Ob Referenzfotos zulässig sind und welche Voraussetzung hierfür erfüllt werden müssen, hängt maßgeblich davon ab, ob durch die Fotos ein Personenbezug hergestellt werden kann. Wenn Personen auf Referenzfotos abgebildet werden oder aufgrund des Fotomotivs identifizierbar sind, muss regelmäßig eine Einwilligung der betroffenen Person sowohl für die Anfertigung als auch für die Veröffentlichung der Fotos eingeholt werden. Zudem müssen alle sonstigen Vorgaben der DSGVO beachtet werden.

Praxistipp: Da wegen der Widerruflichkeit der Einwilligung eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht und die Einhaltung der weiteren DSGVO-Vorschriften mit Aufwand verbunden ist, ist von einer Abbildung von Personen und sonstigen personenbezogenen Daten auf Referenzfotos abzuraten.

Referenzfotos ohne Personenbezug

Doch auch ohne einen Personenbezug kann mit dem Anfertigen und der Veröffentlichung von Referenzfotos, die im Umfeld der Kunden angefertigt werden, immer ein gewisses grundsätzliches Konfliktpotenzial einhergehen.

Praxistipp: Um eventuellen Streitigkeiten mit Kunden vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Kunden darauf hinzuweisen, dass Referenzfotos der Werke für die Verwendung auf der Webseite und auf Social-Media-Kanälen erstellt werden sollen. Es ist außerdem ratsam, eine schriftliche Zustimmung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Referenzfotos einzuholen. Einen Mustertext finden Sie in der Anlage (siehe auf der dieser Webseite) zu diesem Praxis Recht. Eine offene Kommunikation über gewünschte Referenzfotos schafft Vertrauen, ist nicht aufwendig und reduziert das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Referenzfotos von Werken in Wohnräumen

Achten Sie darauf, dass auf Referenzfotos, die in Wohnräumen der Kunden angefertigt werden, keine persönlichen Gegenstände, Bilder oder sonstigen Daten abgebildet sind, anhand derer eine Person identifiziert werden könnte oder Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Kunden möglich wären, da es nicht ausgeschlossen ist, dass in diesen Fällen Kunden später Unterlassungsansprüche und/oder Schadensersatzforderungen gegen den Betrieb richten. Auch die etwaige Abbildung von Kunstobjekten, die sich in den Wohnräumen befinden, sollte vermieden werden, da ansonsten Urheberrechte Dritter verletzt werden könnten.

Praxistipp: Achten Sie auch darauf, dass Beschreibungen zu den Referenzfotos keinerlei Rückschlüsse von der jeweiligen Fotografie auf Personen oder den Ort zulassen. Wird beispielsweise ein fertig saniertes Bad beim Kunden fotografiert, sollte auf der Webseite eine neutrale Beschreibung gewählt werden, aus der weder der Name noch sonstige Daten des Kunden hervorgehen.

Referenzfotos von Werken im Freien

Auch wenn Werkleistungen fotografiert werden, die an Bauwerken im Freien erstellt wurden, sollte darauf geachtet werden, dass aufgrund der Auf-nahmen keine Personen identifiziert werden können. Die Abbildung von Hausnummern sollte vermieden werden. Zwar erlaubt das Urheberrecht, Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu fotografieren und zu veröffentlichen (sog. „Panoramafreiheit“). Jedoch kann dies eine datenschutzrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

Referenzfotos auf einem Betriebsgelände

Wenn Werke auf einem Betriebsgelände eines auftraggebenden Unternehmens errichtet werden und der Handwerksbetrieb Referenzfotos von diesen Werken verwenden möchte, muss darauf geachtet werden, dass sich aus den Fotos keine Betriebsinterna oder sonstigen detaillierten Informationen über den Umfang oder die Art und Weise der Betriebsführung entnehmen lassen. Das ist beispielsweise bei Fotos relevant, auf denen das Betriebsgelände des auftraggebenden Unternehmens teilweise mit abgebildet ist (z. B. bei Fotos aus der Vogelperspektive).

Schutzrechte Dritter an Produkten

Auf Referenzfotos von fertiggestellten Werken sind mitunter Produkte von Herstellern abgebildet, die unter Umständen dem Urheberrechts-, dem Design- und/oder dem Markengesetz unterfallen können (z. B. Waschbecken, Armaturen, Heizungen, Badewannen, Baukomponenten). Es besteht bei der Abbildung von Produkten Dritter auf Referenzfotos daher das Risiko, dass Schutzrechte Dritter verletzt werden und der Fotograf abgemahnt und auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann.

Praxistipp: Wenn Handwerksbetriebe bei der Veröffentlichung von Referenzfotos, auf denen Produkte Dritter abgebildet werden, auf „Nummer sicher“ gehen wollen, sollte – wenn möglich – auf die Abbildung von Markenzeichen verzichtet werden oder der Hersteller des Produkts kontaktiert und dort nachgefragt werden, ob Schutzrechte bestehen und ob eine Abbildung seitens des Herstellers genehmigt wird.

In Zweifelsfällen bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen sollte das Beratungsangebot der Handwerkskammern in Anspruch genommen werden.