Rechtsurteil zu Corona Wegeunfall im Homeoffice?

Das Bundessozialgericht hat am 8. Dezember 2021 eine für im Homeoffice tätige Arbeitnehmer bedeutsame Entscheidung gefällt: Versicherungsschutz genießt auch, wer im Homeoffice auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme ausrutscht.

Bundessozialgericht
Bundessozialgericht. Foto: Dirk Fermelden

Das Bundessozialgericht hat am 8. Dezember 2021 eine für im Homeoffice tätige Arbeitnehmer bedeutsame Entscheidung gefällt: Versicherungsschutz genießt auch, wer im Homeoffice auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme ausrutscht.

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Arbeitnehmer u.a. versicherten Personen bei Ausübung der versicherten Tätigkeit erleiden. Auch Wegeunfälle werden vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Wer allerdings im Homeoffice stürzt, kann i. d. R. nicht davon ausgehen, dass der Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wird.

Das Urteil

Das Bundessozialgericht urteilte jetzt,  dass ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist, wenn das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient habe und deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert sei (BSG, Az.: B 2 U 4/21 R).

Im entschiedenen Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter geklagt, der auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro auf der Wendeltreppe ausgerutscht war und sich dabei einen Brustwirbel gebrochen hatte. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab. Sie vertrat die Auffassung, der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers.

Nach bisheriger Rechtsprechung waren die Sozialgerichte nur von einem eingeschränkten Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Tätigkeiten im Homeoffice ausgegangen. So sind Wege innerhalb der Wohnung, etwa zur Toilette oder zum Essen und Trinken, bei Arbeitnehmern mit Heimarbeitsplatz nicht versichert.

Nach der neuen Entscheidung des BSG kann allerdings der erstmalige Weg am Morgen zum Arbeitszimmer unfallversichert sein. Ob der BSG-Unfallsenat auch künftig an dieser Beurteilung festhält, ließ er ausdrücklich offen.

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