Wirtschaftsminister sichert Förderung für Erstellung von Sanierungskonzepten und Insolvenzplänen zu

Sachsen-Anhalts Wirtschaftsminister Armin Willingmann hat in einem Schreiben an die vier gewerblichen Kammern des Landes angekündigt, eine Förderung für Unternehmen einzuführen, die durch die Coronapandemie existenzgefährdet sind. Wer durch die Eindämmungsmaßnahmen wirtschaftlich ins Straucheln geraten ist, soll für die Erstellung eines Sanierungskonzeptes oder eines Insolvenzplanes finanziell unterstützt werden.

Hintergrund ist, dass seit dem 1. Oktober 2020 wieder die Insolvenzantragspflicht besteht: Seit Anfang Oktobermüssen Unternehmen, die zahlungsunfähig sind und kein Sanierungskonzept mit Gläubigern beschlossen haben, wieder einen Insolvenzantrag stellen. Das gleiche gilt für Unternehmen, die überschuldet sind: Hier beginnt die Antragspflicht allerdings erst am 1. Januar 2021. Das Programm soll dazu beitragen, durch die Coronakrise in ihrem Bestand gefährdete aber ohne diese Krise am Markt etablierte fortführungswürdige Unternehmen zu erhalten.

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung sollen Zuwendungen zu den Ausgaben für Sanierungskonzepte, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Anlehnung an den IDW-S6-Standard entsprechen, vor Eintritt der Insolvenzantragspflicht und für die Aufstellung eines Insolvenzplanes gemäß den §§ 217-234 der Insolvenzordnung (lnsO) sowie des gemäߧ 270 b Abs. 1 Satz 1 lnsO erforderlichen Insolvenzplanes sein.

Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt im direkten Antragsverfahren anhand der folgenden Kriterien:

  • a)   Das Unternehmen ist drohend zahlungsunfähig  im Sinne des § 18 Abs. 2 lnsO oder ist ein Unternehmen in Form einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung,  die mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals  infolge aufgelaufener Verluste verloren hat, wenn sich mithin nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht oder ist eine Gesellschaft, bei der zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haftet und deren in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste zu mehr als der Hälfte verlorengegangen sind oder hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder ist ein Unternehmen  über dessen  Vermögen ein solches Verfahren bereits eröffnet wurde.
  • b) Das Unternehmen war am 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel2 Nummer 18 VO (EU) 651/2014 (AGVO).
  • c) Die Umsetzung eines Sanierungskonzepts  oder die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens lässt erwarten, dass das Unternehmen  seine Geschäftstätigkeit fortsetzen kann.
  • d) Der Insolvenzplan ist auf den wirtschaftlichen Erhalt des Unternehmens ausgerichtet. e) Der für die Erstellung des Sanierungskonzeptes oder des Insolvenzplanes vorgesehene externe Berater weist die fachliche Eignung für die Erstellung von Sanierungskonzepten nach IDW S6-Standard oder von Insolvenzplänen auf.

Die Höhe der Zuwendung beläuft sich auf maximal 50 Prozent und ist gestaffelt nach der Größe des Unternehmens und beträgt

  • a) für Unternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmern (Vollzeitäquivalente) max. 10.000 Euro,
  • b) für Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern (Vollzeitäquivalente) max. 25.000 Euro und
  • c) für Unternehmen mit bis zu 249 Arbeitnehmern  (Vollzeitäquivalente) max. 50.000 Euro.

Das Programm soll dazu beitragen, durch die Coronakrise in ihrem Bestand gefährdete, aber ohne diese Krise am Markt etablierte fortführungswürdige Unternehmen zu erhalten. Für die Durchführung dieses Programmes stehen insgesamt 500.000 Euro bereit.


Jens Schumann
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