Zusatzmaßnahmen gegen Corona: Räumliche Abtrennung und Luftkonzentration beachten

angekippte Fenster hintereinander
Handwerkskammer Halle

Nach vielen Wochen der Schließung dürfen einige Betriebe und Läden im Kammergebiet wieder öffnen – allerdings unter Einhaltung strenger Hygiene- und Abstandsregeln. So ist u.a. vorgeschrieben, dass sich in Einrichtungen und Betrieben bei einer Fläche bis zu 800 Quadratmetern höchstens eine Person je 10 Quadratmeter in den Räumlichkeiten aufhalten darf. Diese Regeln beziehen sich auf Mitarbeiter und „Nichtbeschäftigte“, also auch auf Kunden.

In einigen Fällen kann die 10 Quadratmeter-Regel nicht eingehalten werden. So muss beispielsweise ein Kosmetikstudio mindestens eine Größe von 20 Quadratmetern haben – und das ist nicht immer der Fall. Auch im Alltag von Friseuren ist die Regel nicht immer umsetzbar.

Kann die Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person aus betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden, so sind laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Verbreitung des Virus wirksam zu verhindern. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen dann andere geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden, die den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen, insbesondere Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.

Mit der Frage des „gleichwertigen Schutzes“ durch Lüften beschäftigten sich die Experten der Handwerkskammer Halle. „Was ist gleichwertig? Mit dieser Frage steht das Unternehmen allein da“, erklärt Dipl.-Ing. Detlef Polzin.

Laut der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A3.6 darf der maximale Wert der CO2-Konzentration in der Raumluft von Arbeitsstätten bei maximal 1.000 ppm liegen. Zum Vergleich: Außenluft hat gewöhnlich eine CO2-Konzentration von 400-450 ppm (parts per million). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, eine Empfehlung des Bundesarbeitsministeriums, sieht vor, diesen Wert von 1.000 ppm im Rahmen eines Lüftungskonzepts möglichst zu unterschreiten.

Es empfehle sich deshalb, die CO2-Konzentration in der Raumluft regelmäßig zu messen. Sobald sie 700 ppm überschreitet, sollte quer- bzw. mindestens stoßgelüftet werden bis die CO2- Konzentration unter 550 ppm fällt.

„Die CO2-Konzentration in der Luft ist mit einfach bedienbaren und preiswerten Messgeräten feststellbar. Sie wird als Maßstab für das Lüften verwendet, weil man die Virenkonzentration nicht einfach messen kann. Hinter dem Verfahren steht der Gedanke, je mehr CO2 entsteht, desto mehr Menschen atmen aus und desto größer ist die Konzentration an Viren in der Raumluft“, erklärt Polzin.

Weitere Informationen: www.bmas.de