Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten

Durch Corona geraten viele Handwerksbetriebe in eine Schieflage. Wir listen die Möglichkeiten auf, die Betriebe in Anspruch nehmen können.

Die Überbrückungshilfe IV kann bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden. Die Anträge sind über sogenannte prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe IV weitgehend beibehalten.

Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass – je nach Verlauf der Pandemie – bis zu 100.000 Unternehmen, möglicherweise sogar noch mehr, die Hilfen beantragen könnten.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck: „Wir wissen, dass es für viele Unternehmen aufwändig und kostspielig ist, 2G Regeln umzusetzen oder andere Corona-Zutrittsbeschränkungen zu vollziehen. Wir haben daher die Hilfen auch noch mal verbessert, um den Unternehmen zu helfen, auch diese besonders kritische Phase der Pandemie zu bewältigen.“

Entsprechend fördern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesfinanzministerium in der Überbrückungshilfe IV nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung dieser Zutrittsbeschränkungen.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die bekannte Plattform   www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Antragsbearbeitung im Einzelfall einschließlich der Entscheidung über anrechnungsfähige Fixkosten liegt wie bisher in der Hand der Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31.12.2021.



Die wichtigsten Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe IV sind:



Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.




Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.




Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.




EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.




Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.




Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben erfolgreich dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen.




Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten 1. einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s.o.), können 2. (ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.


Neustarthilfe

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende Juni 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Neben Soloselbständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Die Antragstellung zur Neustarthilfe wird voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich sein. Die FAQ werden rechtzeitig auf der Plattform   www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Insolvenzen möglichst verhindern

Insolvenzen sollen möglichst verhindert werden. Deshalb werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat ersetzt, die für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen aufgebracht werden, denen Zahlungsunfähigkeit droht.

Auflagen für große Unternehmen

Steuermittel sollen dorthin fließen, wo sie gebraucht werden um Notlagen abzufedern und Insolvenzen zu verhindern. Es darf nicht für Boni oder Dividenden ausgegeben werden. Deshalb dürfen Unternehmen, die den Schadensausgleich der ausgeweiteten Überbrückungshilfe III erhalten, keine Gewinne und Dividenden ausschütten. Das gilt auch für die Zahlung von Boni und den Rückkauf von Aktien.

Die FAQ werden derzeit noch überarbeitet. Anträge können dann, wenn alle Anpassungen erfolgt sind, wie gewohnt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen weiterhin in der Verantwortung der Länder.

Härtefallhilfen

Mit Härtefallhilfen können die Länder diejenigen Unternehmen unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber aufgrund der Corona-Pandemie bedroht wird. Anträge können bis Ende März 2022 gestellt werden.

Weitere Verbesserungen der Coronahilfen

Kurzarbeitergeld

Neben der Verlängerung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen und Soloselbständige hat die Bundesregierung am 9. Juni 2021 auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert. Damit werden auch über den 30. Juni hinaus die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit vollständig übernommen, ab Oktober dann noch zur Hälfte. Zudem soll es für die Anmeldung von Kurzarbeit weiter ausreichen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind und nicht wie sonst ein Drittel. Dies gilt für Unternehmen, die bis Ende September Kurzarbeit anmelden.

Downloads & Links

Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021
Anzeige über Arbeitsausfall/Kurzarbeitergeld
Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld
Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld
Informationen der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld
Merkblatt Kurzarbeitergeld
Übersicht über die Formen des Kurzarbeitergeldes
Zugang Online-E-Services der Arbeitsagentur




Melden Sie sich bei der bundesweiten Hotline oder direkt bei Ihrer regionalen Arbeitsagentur

Bernburg: 03471 6890-190
Dessau-Roßlau-Wittenberg: 0340 502-1451
Halberstadt: 03941 40-451
Halle: 0345 5249-1190
Magdeburg: 0391 257-1122
Weißenfels: 03443 385-191
Sangerhausen: 03464 554-900

Anmeldung/Registrierung als Unternehmen/Arbeitgeber

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Anzeige auf Arbeitsausfall ONLINE stellen (Kurzarbeit)

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Voraussetzungen

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Verfahren

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Kreditanstalt für Wiederaufbau

Unternehmen können auch weiterhin auf die Hilfen über die KfW zählen: Das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits ist bis Ende 2021 verlängert worden. Von dem Angebot profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen. Die Kreditobergrenzen wurden zudem zum 1. April 2021 mehr als verdoppelt.

Weitere Coronahilfen

Nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 3. Februar 2021 gibt es außerdem weitere Corona-Hilfen insbesondere für Familien, einkommensschwache Haushalte, die Gastronomie, den Kulturbereich und für Unternehmen:

  • Coronazuschuss

    Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro.

  • Kinderbonus

    Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

  • Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

    Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Das bietet insbesondere krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen Absicherung.

  • Mehrwertsteuersenkung Gastronomie

    Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.

  • Unterstützung der Kulturschaffenden in der Coronakrise

    Ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von abermals 1 Milliarde Euro soll dem besonders betroffenen Kulturbereich helfen.

  • Steuerlicher Verlustrücktrag

    Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Das schafft in der Krise die notwendige Liquidität, insbesondere für den Mittelstand.

Steuerliche Hilfen für Beschäftigte und Unternehmen

Über die jüngsten Verbesserungen hinaus gelten für Beschäftigte und Unternehmen weiterhin zahlreiche bereits beschlossene steuerliche Hilfen und Vereinfachungen. Dazu zählen unter anderem die Stundung von Steuerzahlungen und erleichterte Anpassung von Steuervorauszahlungen, verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen durch Angehörige der Steuerberatenden Berufe, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten bei beweglichen Wirtschaftsgütern, steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, Homeoffice-Pauschale sowie die dauerhafte Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.

Beiträge für Berufsgenossenschaften

Zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise bietet die Mehrheit der Berufsgenossenschaften Mitgliedsunternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind, schnelle und unbürokratische Hilfe an. Angeboten wird beispielsweise die Stundung oder auch Ratenzahlung von Beiträgen bzw. Vorschüssen.

Bitte erfragen Sie diese Informationen direkt bei Ihrer Berufsgenossenschaft.